Durch den Kauf einer Eigentumswohnung wird gleichzeitig auch ein Teil am Gemeinschaftseigentum, wie dem Grundstück oder dem Gebäude insgesam, erworben. Wichtig ist in diesem Fall die Teilungserklärung. In dieser wird geregelt welche Gebäudeteile zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum (Tiefgaragenstellplatz, Kellerabteile oder Garagen)gehören. Auch eventuelle Sondernutzungsrechte, sollten diese vorhanden sein, sind hierin erwähnt.
Diese kann es geben wenn einem einzelnen Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel für einen bestimmten Gartenanteil der nur von ihm genutzt wird, gewährt wird. Ebenso sind in der Teilungserklärung die Stimmrechte der Eigentümer sowie eine Aufteilung der anfallenden Kosten festgehalten.
Deswegen fallen beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht nur die üblichen Ausgaben an wie Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Courtage für den Makler und Nebenkosten der Finanzierung an, sondern weitere regelmäßige Ausgaben für Instandhaltungskosten, das sogenannte Hausgeld und auch Sonderumlagen für den Renovierungsfall.
Wohngeld und Sonderumlage
Das Wohngeld oder umgangssprachlich Hausgeld genannt, ist eine monatliche Vorschusszahlung, die an den Verwalter einer Eigentumswohnanlage zu zahlen ist. Das Geld wird verwendet für Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie z. B. Pflege der Grünflächen, Schnee räumen etc. Je nach Alter der Wohnanlage fallen früher oder später Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum an.
Sollten die gebildeten Rücklagen der Wohnungseigentümergesellschaft für die anstehenden Arbeiten nicht ausreichend sein, kann es sehr schnell zu hohen zusätzlichen Ausgaben kommen. Daher ist es vor Unterzeichnung des Kaufvertrages sehr wichtig sich die Protokolle der Eigentümerversammlung anzusehen, am besten über einen Zeitraum von 4 – 5 Jahren, da auch neue Wohnungseigentümer bei einer, auch kurz nach dem Kauf anstehenden Sanierung, vollständig an den Kosten beteiligt werden.
Empfehlenswert wäre auch, sich vom Vorbesitzer oder dem Immobilienmakler bestätigen zu lassen, dass zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses alle Sonderumlagen durch den Eigentümer beglichen sind.
Rechte und Pflichten in der Übergangsphase
Solange der Käufer noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, auch wenn er die Wohnung bereits bezahlt hat und eingezogen ist oder stimmberechtigt an der Eigentümerversammlung teilgenommen hat, ist er noch kein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Daher bestehen noch keine eigenen Rechte und Pflichten. Die Möglichkeit dennoch an der Eigentümerversammlung teilnehmen zu können wird zumeist schon im Kaufvertrag geregelt, in welchem der Verkäufer eine Vollmacht erteilt. Der Verkäufer hingegen, ist der Gemeinschaft gegenüber solange verpflichtet Umlagen etc. zu begleichen, solange er noch der Eigentümer ist.